Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie

Das Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie - Solarenergie hat die Erhöhung des Anteils der Strom- und Wärmerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern zum Ziel. Hierzu werden landesweite Maßnahmen und Rahmenbedingungen für den Ausbau der Solarenergie/Photovoltaik in der Steiermark festgelegt. Damit soll die Energieerzeugung mittels Solarenergie/Photovoltaik weiter gesteigert, der Ausbau „in der Fläche" zugleich aber auch gesteuert werden.

Mit dem Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie - Solarenergie erfolgt auf Landesebene eine Abstimmung zwischen Flächenansprüchen für den Ausbau von Energieerzeugungsanlagen (Photovoltaik) einerseits, und dem Schutz hochwertiger landwirtschaftlicher Produktionsflächen und wertvoller Natur- und Landschaftsräume andererseits.

Das Entwicklungsprogramm leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Zielsetzungen im Bereich des Klimaschutzes und der Energiewende, wie sie in der Klima- und Energiestrategie 2030 verankert sind.

Die Steiermärkische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 01.06.2023 die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie - Solarenergie erlassen wird, beschlossen. Die Verordnung wurde am 06.06.2023 im Landesgesetzblatt Nr. 52/2023 kundgemacht und ist mit 07.06.2023 in Kraft getreten.

Zur Umsetzung der Zielsetzungen werden im Entwicklungsprogramm die folgenden Maßnahmen festgelegt:

Für Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha werden im öffentlichen Interesse landesweit 36 Vorrangzonen festgelegt. Vorrangzonen sichern Flächen mit einer guten Eignung für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Die Vorrangzonen sind als überörtliche Widmungsfestlegung von den Gemeinden im Zuge der örtlichen Raumplanung ersichtlich zu machen. Eine Strategische Umweltprüfung wurde durchgeführt.

Diese umfassen Größenbeschränkungen für Festlegungen auf örtlicher Ebene (2 ha bzw. max. 10 ha) sowie Standortkriterien und Gestaltungsvorgaben für Photovoltaik-Freiflächenanlagen.

In Ausschlusszonen sind Festlegungen der örtlichen Raumplanung (FWP und ÖEK) zur Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen unzulässig. Damit werden hochwertige landwirtschaftliche Produktionsflächen und wertvolle Natur- und Landschaftsräume geschützt.

Die Unterlagen zum Entwicklungsprogramm sind hier zugänglich: 

Zur räumlichen Standortplanung und Standortprüfung, sowie zur natur- und umweltverträglichen Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, ist auf die folgenden Leitfäden und Fachmaterialien zu verweisen:

Die Erarbeitung des Entwicklungsprogramms erfolgte durch die Abt.17 - Landes- und Regionalentwicklung in Kooperation mit der Abt. 13 - Umwelt und Raumordnung unter Einbindung weiterer relevanter Landesdienststellen und Amtssachverständigen.

PV-Freifrlächenanlage
PV-Freifrlächenanlage© Seebacher
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