Förderungsabwicklung 2023-2027
ELER Soziale Dienstleistungen
Förderbar sind alle im GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027 unter der Intervention 73-11 Investitionen in Soziale Dienstleistungen beschriebenen Fördergegenstände, wobei der Schwerpunkt in der Steiermark auf folgenden Fördergegenstand gelegt wird:
Schaffung, Verbesserung oder Erweiterung von Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen (für Kinder von 0-6 Jahren) einschließlich bedarfsgerechter Adaptierung und (Innen-) Ausstattung.
Förderungsrelevant ist die gesamte Steiermark mit Ausnahme der Stadt Graz.
Die ländlich geprägten Teile der Stadt Graz fallen unter das Fördergebiet, kartografisch festgehalten im Anhang zum Kapitel 4 des GAP-Strategieplans.
- Gebietskörperschaften
- Körperschaften öffentlichen Rechts
- gemeinnützig tätige juristische Personen, mit Niederlassung in Österreich, die ein Projekt und auf eigene Rechnung entsprechend den Zielsetzungen der Landesrichtlinie verfolgen.
Im Rahmen des 1. Calls (2.5.2024-28.6.2024) sind nur Gemeinden als Antragsteller:innen möglich!
Hinweis zur Vergabe (im Sinne des BVerG 2018 idgF):
Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich anhand der vorgelegten Unterlagen. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, ist die Erreichung der festgelegten Mindestpunkteanzahl notwendig.
Jene Projekte, die zwar die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht die vorgegebene Mindestpunkteanzahl erreichen, werden abgelehnt.
Vorhaben, die die Mindestanzahl oder mehr Punkte erreichen, werden entsprechend der erreichten Punktezahl gereiht und abhängig vom für die Auswahlrunde festgelegten Budget für eine Förderung ausgewählt.
- Das Vorhaben wird im ländlichen Gebiet des Bundeslandes Steiermark umgesetzt.
- Das Projektvolumen beträgt zwischen EUR 50.000,- und EUR 5.000.000,-.
- Im Fall der Errichtung oder Erweiterung eines Gebäudes sind der Standard „Niedrigstenergiegebäude" nach Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (BGBl. II Nr. 251/2009 i.d.g.F.) sowie die landesrechtlichen Vorgaben gemäß Bauordnung (OIB-RL 6) einzuhalten.
- Die Erfüllung der o.g. Standards ist im Rahmen der Endabrechnung von der zuständigen Baubehörde zu bestätigen.
- Bei der baulichen Errichtung von neuen Kinderbetreuungsplätzen ist eine positive Bedarfsprüfung der Landes Steiermark vorzulegen.
- Bei der baulichen Errichtung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen, Ersatzbauten und/oder Generalsanierungen bestehender Kinderbetreuungseinrichtungen ist eine Bewilligung der Abteilung 6 notwendig. Diese ist für alle Baumaßnahmen die Kinderbetreuungseinrichtung betreffend erforderlich.
- Kurzberatungsgespräch mit der Abteilung 17
Die kofinanzierte Förderung wird als Zuschuss zu den materiellen und immateriellen Investitionen im Ausmaß von 65 % der förderfähigen Kosten gewährt. Die Höhe der förderfähigen Kosten für ein Förderprojekt kann für den jeweiligen Aufruf begrenzt werden.
Projektdauer: Der maximale Projektdurchführungszeitraum beträgt 36 Monate, wobei der frühest mögliche Zeitpunkt für eine Kostenanerkennung der Tag der Ersteinreichung in der digitalen Förderplattform (DFP) der Agrarmarkt Austria (AMA) sein kann.
Förderfähige Kosten: Förderfähige Kosten sind Kosten, die der förderwerbenden Person (fwP) frühestens ab der Antragstellung erwachsen.
Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen:
Zu jedem Auswahltermin im Vorfeld erfolgt ein Aufruf zur Einreichung von Anträgen in einem begrenzten, zuvor definierten Zeitraum. Außerhalb dieses Zeitraums ist keine Antragstellung möglich. Es werden nur jene Anträge für das jeweilige Auswahlverfahren berücksichtigt, die in diesem Zeitraum entsprechend den im Aufruf festgelegten Bedingungen eingelangt sind. Die Bedingungen für das jeweilige Verfahren und die Einreichtermine werden rechtzeitig vorher bekanntgegeben. Die entsprechend eingelangten Anträge werden einem Auswahlverfahren unterworfen.
Förderungsanträge:
Diese können nur auf der Digitalen Förderplattform (DFP) der AMA eingebracht werden. Dies kann als Antrag aufgrund eines vonseiten der Bewilligenden Stelle auf der DFP bekanntgemachten Aufrufs zur Einreichung von Projekten erfolgen, innerhalb der im Aufruf bekanntgegebenen Frist. Von der Bewilligenden Stelle werden alle innerhalb dieser Frist eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst.
Antrag auf Zahlung:
Eine Auszahlung von Fördermittel ist nur nach Vorlage eines Zahlungsantrages samt den erforderlichen Beilagen möglich. Der wird erst nach Genehmigung eines Vorhabens angenommen.
Der Zahlungsantrag ist postalisch bei der Prüfstelle der Abteilung 17, Referat Controlling, Innerer Dienst und Haushaltsführung, Land Steiermark einzubringen.
Allgemeine Informationen zum Thema finden sie hier »