Förderungsabwicklung Kofinanzierung

Kofinanzierung aus den Mitteln der Abteilung 17 Förderungsvoraussetzungen

Förderungsanträge sind der Abteilung 17 mittels vorgegebener Formulare vorzulegen.

  • Voraussetzung für die Vorlage des Projektantrags bei der Förderstelle A17 sind der vorhandene EFRE-Vertrag und die Übereinstimmung des Projektes mit den Zielen der „Richtlinie des Landes Steiermark für die Beteiligung an den Interreg Programmen".
  • Auf Landesebene werden die Vollständigkeit des Förderungsantrages, sowie die Erfüllung der administrativen und qualitativen Kriterien geprüft.
  • Als Anerkennungsstichtag für die Kosten gelten die Vorgaben des EFRE-Vertrags.

Projektträger mit in einem der unten angegebenen Programme bewilligten Projekt, dessen Zielsetzungen im Einklang mit den Zielsetzungen der „Richtlinie des Landes Steiermark für die Beteiligung an den Interreg Programmen" stehen, können um eine Kofinanzierung aus den Mitteln der Abteilung 17 ansuchen:

  1. Kooperationsprogramm INTERREG Slowenien-Österreich;
  2. Kooperationsprogramm INTERREG Österreich-Ungarn;
  3. Transnationale Kooperationsprogramme INTERREG Alpenraum, Donauraum und Central-Europe;
  4. Interregionales Kooperationsprogramm INTERREG;
  5. Netzwerkprogramme URBACT und INTERACT.

Das Projekt entspricht den Zielsetzungen „Richtlinie des Landes Steiermark für die Beteiligung an den Interreg Programmen" zur Mitfinanzierung von Projekten mit grenzübergreifender Wirkung durch die Abteilung 17, welche sind:

  1. einerseits Beiträge zur Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessensträgern und einer effizienten öffentlichen Verwaltung durch die Förderung der Zusammenarbeit in Rechts- und Verwaltungsfragen und der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen und
  2. andererseits Beiträge zur Stärkung steirischer Regionen im ökologischen, wirtschaftlichen und sozialem Sinne

Folgende Projektinhalte können mit zusätzlichen Landesmitteln unterstützt werden:

  • Projekte, die grenzüberschreitend regionale und lokale Maßnahmen gegen den Klimawandel und für die Klimawandelanpassung anstoßen, sichtbar machen und umsetzten
  • Projekte, die Lösungen zum Klimaschutz aufzeigen und umsetzen, sowie zur Bewusstseinsbildung in diesem Bereich beitragen;
  • Projekte, die zum Naturschutz, zum Schutz natürlicher Ressourcen und der Biodiversität beitragen
  • Projekte, die zur ressourcenschonenden Entwicklung der Wirtschaft und des Gemeinwohls beitragen
  • Projekte, die zum Erhalt der Standortqualität beitragen durch Stärkung der regionalen Arbeitsmärkte und durch zur Verfügungsstellung regional benötigter Arbeitskräfte;
  • Projekte, die zur besseren Nutzung und Auslastung sowie gesteigerter Effizienz von öffentlichen Plänen und Investitionen beitragen, wie zum Beispiel in den Bereichen der gemeinsamen Planungsgrundlagen (grenzübergreifender Erreichbarkeitsmodelle zu zentralen Einrichtungen, Mobilitätserhebungen, Kaufkraftpotentiale, kartographische Datenerfassung etc.) und Raumnutzungskonzepte (in Zusammenhang mit Grenzübergängen, relevanten Infrastrukturprojekten u.ä.);
  • Projekte, die zur Beseitigung grenzüberschreitender Hindernisse und Stärkung institutioneller Zusammenarbeit beitragen
  • Projekte, die zur lokalen Sichtbarkeit des Programmes maßgeblich beitragen

Besondere Berücksichtigung finden Projekte, die Gemeinden und/oder Bevölkerung in die Projektaktivitäten einbeziehen und Projekte mit besonderer Relevanz für die regions-/gemeindeübergreifende Zusammenarbeit.

Der Fördersatz beträgt maximal 10% der genehmigten Gesamtkosten des Projektpartners laut EFRE-Fördervertrag.  

Grundsätzlich gelten die Vorgaben der jeweiligen Programme.

Natürliche Personen (Privatpersonen sowie auch Einzelunternehmer) sind aber darüber hinaus von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

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