Auslaufen der Schwellenwerteverordnung 2018 mit Jahresende 2022

Die Schwellenwerteverordnung 2018 läuft mit 31.12.2022 aus. Somit gelten für folgende, von der Schwellenwerteverordnung erfasste Vergabeverfahren ab 1.1.2023 die niedrigeren Schwellenwerte des BVergG 2018:

  • Direktvergabe: € 50.000 Euro, im Sektorenbereich € 75.000 Euro (statt € 100.000)
  • Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung: € 80.000 (statt € 100.000)
  • Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung:
    • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen € 80.000 (statt € 100.000)
    • bei Bauaufträgen € 300.000 (statt € 1.000.000)

Eine Verlängerung der Schwellenwerteverordnung wird im BMJ in grundsätzlicher Hinsicht geprüft; als Übergang soll 2023 „möglichst zeitnah" die Schwellenwerteverordnung 2023 mit Geltung bis 30.6.2023 erlassen werden.

Hinweis: Alle bis zum 31.12.2022 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren können weiter nach dem Regime der Schwellenwerteverordnung 2018 abgewickelt werden. Nach deren Außerkrafttreten und bis zur allfälligen Neuerlassung der Schwellenwerteverordnung 2023 gelten jedoch die Schwellenwerte des BVergG 2018.

Näheres entnehmen Sie bitte dem  Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz.

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