Regionalverbände
Durch das neue Landes- und Regionalentwicklungsgesetz werden die bisher im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 definierten regionalen Strukturen (§§ 17, 17a und 18) und deren Aufgaben aus diesem herausgelöst und der strukturelle Teil somit getrennt vom raumordnungsrechtlich-hoheitlichem Teil geregelt. Die mittlerweile bewährte Struktur der Regionen wird weiter ausgebaut und mit mehr Kompetenzen ausgestattet.
Durch die Neuregelungen soll den sieben Regionen, die derzeit Planungseinheiten gem. StROG 2010 sind, eine eigene Rechtspersönlichkeit eingeräumt werden. Die Rechtsperson „Regionalverband" ist ex lege rechts- und handlungsfähig und Träger der Regionalentwicklung in der Region.
Die einzelnen Gemeinden einer Region werden von ihren jeweiligen BürgermeisterInnen vertreten, die ihre Interessen als Mitglieder der Organe des Regionalverbandes (Regionalversammlung und Regionalvorstand) wahrnehmen und auf diese Weise an der Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategien mitwirken. Der Regionalverband wird anstelle des Regionalvorstandes in Zukunft Gesellschafter der jeweiligen Regionalentwicklungs-Gesellschaft sein.
Die konkrete Aufgabenverteilung zwischen Verband und Gesellschaft kann im Fall von Kompetenzkonflikten von der jeweiligen Region selbst festgelegt werden.
Der Regionalverband ist im Rahmen der Rechtsfähigkeit nicht mit Hoheitsrechten ausgestattet, sondern bedient sich den Instrumenten des Privatrechts.