Informations- und Publizitätsbestimmungen 2023-2027
ELER Soziale Angelegenheiten
Nach § 75 GSP-AV müssen förderwerbende Personen im Bereich der Projektmaßnahmen den Erhalt der Förderung aus Mitteln der Union, des Bundes und der Länder gemäß Anhang III Punkt 2. der Verordnung (EU) 2022/129 und den auf diesen Vorschriften basierenden weiteren Festlegungen der Verwaltungsbehörde sichtbar machen.
Das dazu vorliegende Informationsblatt dient der Information von Begünstigten, die im Zuge der Förderung eines oder mehrerer ihrer Projekte aus dem GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027 dazu verpflichtet sind, entsprechend auf die erhaltene finanzielle Unterstützung, insbesondere jene der Europäischen Union, hinzuweisen („Publizitätsverpflichtung").